STATUTEN der
BetriebsSportGemeinschaft
- Villach TR/TS
§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
(1) Die Gemeinschaft führt den Namen
BetriebsSportGemeinschaft
– Villach TR/TS
(2) Sie hat ihren Sitz in
9500
Villach, Heizhausstraße 49
und erstreckt ihre
Tätigkeiten auf die Betriebssportaktivitäten der ÖBB Mitarbeiter der
Traktion GmbH und des Technische Services GmbH Villach.
(3) Die Errichtung von Sektionen ist beabsichtigt.
§ 2: Zweck
Die
Gemeinschaft, deren Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt
durch
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a.) |
gemeinsame Ausübung diverser Sportarten |
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b.) |
sportliche
Veranstaltungen und Vergleichskämpfe |
die Förderung und Erhaltung der
Gesundheit der Mitglieder durch gemeinschaftliche Freizeitaktivitäten.
§ 3: Mittel zur Erreichung des Gemeinschaftszweckes
(1) Der Gemeinschaftszweck soll durch die Aufbringung finanzieller
Mittel durch
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a.) |
Beiträge aktiver Mitglieder |
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b.) |
Beiträge unterstützender
Mitglieder |
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c.) |
Einnahmen durch Tätigkeiten am
Villacher Kirchtag |
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d.) |
Sponsoring und Spenden |
erreicht werden.
§ 4: Arten der Mitgliedschaft
(1) Die Mitglieder
der Gemeinschaft gliedern sich in aktive und unterstützende
Mitglieder.
(2) Die Mitglieder sind
Mitarbeiter der ÖBB Traktion GmbH und Technische
Services GmbH, die den Mitgliedsbeitrag bezahlen.
§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die Aufnahme in die
BSG – Villach TR/TS erfolgt mittels schriftlicher Anmeldung beim
zuständigen Sektionsleiter oder beim Obmann.
(2) Die Aufnahme von
Mitgliedern kann jedoch vom Vorstand ohne Angabe von Gründen verweigert
werden.
§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt
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a.) |
durch Ausscheiden aus der
Traktion GmbH oder Technische Services GmbH |
Im Falle des Ausscheidens
aus der TR oder TS wandelt sich die aktive Mitgliedschaft in eine
unterstützende Mitgliedschaft um. Bei Bezahlung des aktiven
Mitgliedsbeitrages bleibt der Status der aktiven Mitgliedschaft
erhalten.
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b.) |
durch Tod |
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c.) |
durch schriftliche Erklärung |
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d.) |
durch Vorstandsbeschluss |
Der Ausschluss eines
Mitgliedes aus der Gemeinschaft kann vom Vorstand wegen grober
Verletzung von Mitgliedspflichten, wegen unehrenhaften Verhaltens oder
der Säumigkeit von Beitragszahlungen verfügt werden.
§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind
berechtigt, an allen Veranstaltungen der Gemeinschaft teilzunehmen und
die Einrichtungen der Gemeinschaft zu nutzen. Das Stimmrecht in
der Jahreshauptversammlung, sowie das aktive und passive Wahlrecht,
stehen nur den aktiven Mitgliedern zu.
(2) Die Mitglieder sind
verpflichtet, die Interessen der Gemeinschaft nach Kräften zu fördern
und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck der
Gemeinschaft Abbruch erleiden könnte. Sie haben die BSG Statuten und die
Beschlüsse der Gemeinschaft zu beachten.
(3) Die aktiven und
unterstützenden Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der
Mitgliedsbeiträge, in der
von der Jahreshauptversammlung beschlossenen Höhe, verpflichtet.
§ 8: Die Organe der Gemeinschaft
Organe der Gemeinschaft
ist die Jahreshauptversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis
13), die Kontrolle(§ 14) und das Schiedsgericht(§ 15).
§ 9: Jahreshauptversammlung (JHV)
(1) Die JHV ist die
„Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine
ordentliche JHV findet jährlich statt.
(2) Eine außerordentliche
JVH findet auf Beschluss des Vorstandes, der ordentlichen JHV oder auf
schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der BSG Mitglieder
oder auf Verlangen der Kontrolle binnen vier Wochen statt.
(3) Zu den ordentlichen
wie auch zu den außerordentlichen JHV sind die aktiven Mitglieder
mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, Telefax oder per
E-Mail (an die vom Mitglied der Gemeinschaft bekanntgegebene Adresse,
Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der JHV hat
unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch
den Vorstand.
(4) Die Einberufung der
unterstützenden BSG Mitglieder erfolgt zwei Wochen vor dem Termin durch
Veröffentlichung auf der Homepage der BSG – Villach TR/TS unter
www.bsg-villach.at
(5) Anträge zur JHV sind
mindestens drei Tage vor dem Termin der JVH beim Obmann schriftlich,
mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.
(6) Gültige Beschlüsse –
ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer
außerordentlichen JHV – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
(7) Bei der JVH sind alle
BSG Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die
aktiven BSG Mitglieder. Jedes aktive BSG Mitglied hat eine
Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes BSG Mitglied im
Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
(8) Die JHV ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen
beschlussfähig.
(9) Die Wahlen und die
Beschlussfassungen in der JHV erfolgen in der Regel mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das
Statut der Gemeinschaft geändert oder die Gemeinschaft aufgelöst werden
soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln
der abgegebenen gültigen Stimmen.
(10) Den Vorsitz in der
JHV führt der Obmann, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn
auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende
BSG- Vorstandsmitglied den Vorsitz.
§ 10: Aufgaben der Jahreshauptversammlung (JHV)
Der JHV sind folgende Aufgaben vorbehalten:
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a.) |
Entgegennahme und Genehmigung des Kassenberichtes und des
Kassenabschlusses unter Einbindung der Kontrolle; |
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b.) |
Beschlussfassung über den Voranschlag; |
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c.) |
Wahl und Enthebung des Vorstands und der Kontrolle; |
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d.) |
Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Kontrolle und der BSG
Villach; |
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e.) |
Entlastung des Vorstandes; |
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f.) |
Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge für aktive und
unterstützende BSG Mitglieder; |
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g.) |
Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige
Auflösung der BSG Villach; |
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h.) |
Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung
stehende Punkte; |
§ 11: Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus
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a.) |
dem
Obmann/dem Obmannstellvertreter |
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b.) |
dem
Schriftführer/Schriftführerstellvertreter |
|
c.) |
dem
Kassier/Kassierstellvertreter |
(2) Der Vorstand wird von
der JHV gewählt.
Der Vorstand hat bei
Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein
anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche
Genehmigung in der nächstfolgenden JHV einzuholen ist.
(3) Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt zwei Jahre. Die
Wiederwahl ist möglich.
(4) Der Vorstand wird vom
Obmann, in dessen Verhinderung vom Obmann-Stellvertreter schriftlich
oder mündlich einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit
verhindert, darf jedes sonstiges Vorstandsmitglied den Vorstand
einberufen.
(5) Der Vorstand ist
beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und
mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
(6) Der Vorstand fasst
seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit
gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(7) Den Vorsitz führt der
Obmann bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert,
obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied
oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder
mehrheitlich dazu bestimmen.
(8) Außer durch den Tod
und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines
Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).
(9) Die JHV kann
jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder
entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw.
Vorstandsmitglieds in Kraft.
(10) Die
Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt
erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des
Rücktritts des gesamten Vorstands an die JHV zu richten. Der Rücktritt
wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.
(11) Auf schriftlichen
begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der BSG Mitglieder ist
der Vorstand verpflichtet, in angemessener Frist Auskunft über die
finanzielle Situation und die Aktivitäten der BSG zu berichten.
§ 12: Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand obliegt die
Leitung der BSG – Villach TR/TS. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des
Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die
Statuten einem anderen Organ zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich
fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
(1) Erstellung des
Jahresbudgets sowie Abfassung des Rechenschaftsberichts und des
Kassenabschlusses (= Rechnungslegung);
(2) Vorbereitung der Jahreshauptversammlung;
(3) Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen
Jahreshautversammlung;
(4) Verwaltung des BSG-Vermögens;
(5) Aufnahme und Ausschluss von BSG Mitgliedern;
§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
(1) Der Obmann
führt die laufenden Geschäfte der Gemeinschaft. Der Schriftführer
unterstützt den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
(2) Er vertritt den
Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen der BSG bedürfen zu ihrer
Gültigkeit der Unterschriften des Obmannes und des Schriftführers, in
Geldangelegenheiten des Obmannes und des Kassiers. Rechtsgeschäfte
zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines
anderen Vorstandsmitglieds.
(3) Rechtsgeschäftliche
Bevollmächtigungen, die BSG nach außen zu vertreten bzw. für sie zu
zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten
Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
(4) Bei Gefahr im Verzug
ist der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den
Wirkungsbereich der Jahreshauptversammlung oder des Vorstands fallen,
unter eigener Verantwortung selbstständig Anordnungen zu treffen; im
Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung
durch das zuständige Vorstandssorgan.
(5) Er führt den Vorsitz in der Jahreshauptversammlung und im
Vorstand.
(6) Der Schriftführer führt die Protokolle der
Jahreshauptversammlung und des Vorstands.
(7) Der Kassier
ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung der BSG - Villach TR/TS
verantwortlich.
§ 14: Die Kontrolle
(1) Die Kontrolle
(mindestens 2 Prüfer) wird von der JHV auf die Dauer von zwei Jahren
gewählt.
Wiederwahl ist möglich. Die Kontrolle darf keinem Organ – mit Ausnahme
der JHV – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
(2) Der Kontrolle
obliegen die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der
Finanzgebarung der BSG im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der
Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel.
(3) Rechtsgeschäfte
zwischen Kontrolle und BSG bedürfen der Genehmigung durch die JHV. Im
Übrigen gelten für die Kontrolle die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10
sinngemäß.
§ 15: Schiedsgericht
(1) Zur Schlichtung von allen aus dem
Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne
Schiedsgericht zu berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im
Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577
ZPO.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus
drei ordentlichen BSG Mitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet,
dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter
schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen
sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen
seinerseits ein BSG Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach
Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die
namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes
ordentliches BSG Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei
Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die
Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der
Jahreshauptversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der
Streitigkeit ist.
(3) Das Schiedsgericht fällt seine
Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller
seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach
bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind BSG intern
endgültig.
§ 16: Freiwillige Auflösung der BSG Villach
(1) Die freiwillige
Auflösung der BSG kann nur in einer Jahreshauptversammlung und nur mit
Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Diese JHV hat auch – sofern BSG-Vermögen vorhanden ist – über die
Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu
berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung
der Passiva verbleibende BSG-Vermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen
soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, unter den BSG Mitgliedern
aufgeteilt oder sozialen Zwecken zugeführt werden. |